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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten wurde am 9. Januar 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) am 1. Mai 2004 in Kraft.

 

Mit dem GPSG werden das bestehende Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das bestehende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst. Beide treten am 1. Mai 2004 außer Kraft.

 

Das GPSG regelt die Sicherheitsanforderungen an technische Produkte nunmehr einheitlich. Durch die einheitliche Regelung aller Produkte wird es Herstellern zukünftig möglich sein, auch Produkte mit dem GS-Zeichen zu versehen, die bisher von dieser Möglichkeit ausgeschlossen gewesen sind.

Das Gesetz sieht für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5 GPSG) vor. Jedes Produkt muß eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem muß der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wird, müssen vom Markt genommen werden. Im Gegensatz zum Produktsicherheitsgesetz sieht das neue GPSG auch Sanktionen vor: Geldstrafen (§ 19 GPSG) bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 20 GPSG) drohen nun dem nachlässigen Hersteller oder Händler.

 

Neben der Produktsicherheit regelt das GPSG mit besonderen Verordnungen auch das Inverkehrbringen verschiedener Waren, die besondere Sicherheitseigenschaften erfüllen müssen (Maschinen, Spielzeuge, Sportboote, Elektrische Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre u.a.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um den Warenverkehr über harmonisierte Sicherheitsanforderungen in der EU zu fördern.

Aus dem Gerätesicherheitsgesetz wurden noch grundlegende Bestimmungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Errichtung und Betrieb nun im Wesentlichen in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt sind.

 

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